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Pflicht seit 2025

Barrierefreiheit: BFSG, WCAG und was jetzt zu tun ist

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für einen großen Teil der digitalen Angebote. Für viele Websites ist das die erste echte Design-Pflicht.

Zuletzt geprüft: 26.07.2026

Barrierefreiheit war im deutschen Web lange eine Frage der Haltung und ist seit dem 28. Juni 2025 für einen erheblichen Teil der Anbieter eine Frage der Pflicht. Für viele Websites ist das die erste gesetzliche Anforderung, die unmittelbar das Design betrifft und nicht nur Texte im Fußbereich.

Die gute Nachricht: Der überwiegende Teil der Anforderungen deckt sich mit gutem Handwerk. Wer lesbare Schriftgrößen, ausreichende Kontraste, sinnvolle Überschriftenstruktur und bedienbare Formulare hat, erfüllt einen großen Teil der Kriterien bereits.

Was das BFSG verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Betroffen sind Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher richten. Für Websites ist vor allem der Bereich der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr relevant, also Angebote, bei denen online ein Vertrag geschlossen werden kann.

Praktisch heißt das: Ein Onlineshop, ein Buchungssystem, ein Ticketverkauf oder ein Vertragsabschluss im Netz fällt regelmäßig darunter. Eine reine Informationsseite ohne Abschlussmöglichkeit ist anders zu bewerten. Für Kleinstunternehmen, also unter zehn Beschäftigten und maximal zwei Millionen Euro Jahresumsatz, besteht bei Dienstleistungen eine Ausnahme.

Ob die Ausnahme greift, ist eine Rechtsfrage und keine Designfrage. Für die Praxis gilt: Wer knapp unterhalb der Grenze liegt oder wächst, sollte nicht auf die Ausnahme bauen. Details in BFSG-Pflichten. Eine anwaltliche Einordnung ersetzt diese Seite nicht, siehe auch Recht und Datenschutz.

Die technische Messlatte: WCAG über EN 301 549

Der Stand der Technik wird über die europäische Norm EN 301 549 bestimmt, die im Kern die Web Content Accessibility Guidelines übernimmt. Als Zielwert gilt Konformitätsstufe AA. Die Kriterien gruppieren sich um vier Prinzipien:

Wahrnehmbar. Inhalte müssen auch dann zugänglich sein, wenn ein Sinn nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden kann. Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Kontraste, keine Information allein über Farbe.

Bedienbar. Alles muss mit der Tastatur erreichbar und auslösbar sein, in nachvollziehbarer Reihenfolge und mit sichtbarem Fokus. Ausreichend große Klickflächen, keine Zeitbegrenzungen ohne Verlängerungsmöglichkeit.

Verständlich. Klare Sprache, vorhersehbares Verhalten, hilfreiche Fehlermeldungen. Ein Formular, das nur “Fehler” sagt, ist nicht verständlich.

Robust. Gültiges, semantisch korrektes Markup, damit Hilfsmittel die Struktur interpretieren können. Eine Schaltfläche muss eine Schaltfläche sein, nicht ein anklickbares div.

Die konkreten Kriterien und ihre Prüfung stehen in WCAG-Grundlagen.

Die sieben Punkte, an denen es fast immer hakt

  1. Kontrast. Hellgraue Schrift auf Weiß ist die häufigste Verletzung überhaupt. Fließtext braucht mindestens 4,5 zu 1, große Schrift 3 zu 1. Siehe Kontraste prüfen.
  2. Fokus nicht sichtbar. Viele Themes entfernen die Fokusmarkierung aus gestalterischen Gründen. Damit ist die Seite für Tastaturnutzung praktisch unbenutzbar. Siehe Tastaturbedienung.
  3. Bilder ohne Alternativtext, oder mit einem, der den Dateinamen wiederholt. Dekorative Bilder erhalten einen leeren Alternativtext, informative eine Beschreibung des Inhalts.
  4. Formularfelder ohne Beschriftung. Ein Platzhaltertext ist keine Beschriftung: Er verschwindet beim Tippen und wird von Hilfsmitteln unterschiedlich behandelt.
  5. Überschriften als Gestaltungsmittel. Eine H3, weil sie kleiner aussieht, zerstört die Struktur. Überschriftenebenen folgen der Gliederung, nicht der Optik.
  6. Text in Bildern. Nicht skalierbar, nicht vorlesbar, nicht durchsuchbar. Betrifft besonders Preislisten und Öffnungszeiten als Grafik.
  7. Menüs, die nur mit der Maus funktionieren. Ausklappmenüs, die auf Hover reagieren und keine Tastaturvariante haben.

Wer diese sieben Punkte abarbeitet, hat bei einer typischen Firmenwebsite den überwiegenden Teil der auffindbaren Verstöße beseitigt.

Selbst testen, in dieser Reihenfolge

Tastatur. Maus weglegen, mit Tabulator durch die Seite gehen. Erreichbar alles? Ist sichtbar, wo der Fokus steht? Lässt sich jedes Menü öffnen und schließen?

Zoom. Auf 200 Prozent vergrößern. Bleibt alles lesbar und erreichbar, oder verschwindet Inhalt?

Kontrast. Prüfwerkzeug über Text, Schaltflächen und Formularfelder laufen lassen, auch über Text auf Bildern.

Automatisierter Test. Ein Prüfwerkzeug findet zuverlässig fehlende Alternativtexte, Beschriftungen und Kontrastprobleme. Es findet ausdrücklich nicht, ob ein Alternativtext sinnvoll ist.

Vorlesen lassen. Mit einem Screenreader die Startseite und eine Formularseite durchgehen. Das ist der Test, der die meisten Erkenntnisse liefert und am seltensten gemacht wird.

Die Werkzeuge und der genaue Ablauf stehen in Barrierefreiheit testen.

Warum das auch ohne Pflicht sinnvoll ist

Barrierefreie Seiten sind für alle besser bedienbar: bei Sonnenlicht auf dem Telefon, mit einer Hand, mit müden Augen, in einer lauten Umgebung ohne Ton. Ein großer Teil der Maßnahmen verbessert gleichzeitig die Auffindbarkeit, weil korrekte Struktur und beschreibende Texte auch Suchmaschinen helfen. Und die Zielgruppe ist größer als angenommen: Einschränkungen des Sehens, Hörens oder der Motorik betreffen einen erheblichen Anteil der Bevölkerung, dauerhaft oder vorübergehend.

Alle Ratgeber in diesem Bereich

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meine Website?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind für Dienstleistungen ausgenommen. Ob die Ausnahme im Einzelfall greift, ist eine Rechtsfrage und gehört geprüft.

Reicht ein Barrierefreiheits-Widget?

Nein. Overlay-Werkzeuge, die per Skript Kontraste oder Schriftgrößen umschalten, beheben die eigentlichen Probleme nicht und behindern Hilfsmittel teilweise zusätzlich. Barrierefreiheit entsteht im Markup und im Design, nicht in einer nachgelagerten Ebene.

Was ist der Unterschied zwischen BFSG und WCAG?

Das BFSG ist deutsches Recht und benennt Pflichten. Die WCAG sind die technische Richtlinie, an der sich der Stand der Technik bemisst, in der Praxis über die europäische Norm EN 301 549. Konformitätsstufe AA ist der übliche Zielwert.

Wie aufwendig ist Nachrüsten?

Bei einer sauber gebauten Seite überschaubar: Kontraste anpassen, Alternativtexte ergänzen, Formularfelder korrekt beschriften, Tastaturbedienung sicherstellen. Bei einer Seite, die stark auf Bilder mit eingebettetem Text und auf Pagebuilder-Konstrukte setzt, kann es auf einen Neubau hinauslaufen.

Einige Links auf diesem Portal sind Empfehlungslinks. Wird darüber ein Vertrag geschlossen, erhält IDA Webdesign unter Umständen eine Vergütung. Für Sie ändert sich am Preis nichts, und die Bewertung eines Anbieters hängt nicht davon ab. Inhalte zu Recht und Datenschutz sind allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.