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Barrierefreiheit

BFSG: wen die Pflicht trifft und was konkret zu tun ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit 28. Juni 2025. Wer betroffen ist, welche Ausnahme für Kleinstunternehmen greift, was auf der Website zu ändern ist und was bei Verstößen droht.

Zuletzt geprüft: 26.07.2026 Lesezeit ca. 4 Minuten

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Für einen erheblichen Teil der gewerblichen Websites ist es die erste gesetzliche Vorgabe, die unmittelbar Design und Technik betrifft und nicht nur Texte im Seitenfuß.

Diese Seite ordnet ein, wer betroffen ist und was zu tun ist. Sie ist keine Rechtsberatung: Die Frage, ob der Anwendungsbereich im Einzelfall greift, gehört anwaltlich geprüft, besonders im Grenzbereich der Kleinstunternehmen-Ausnahme.

Wer betroffen ist

Das Gesetz richtet sich an Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte in Verkehr bringen oder bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher erbringen. Für Websites ist vor allem eine Kategorie relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Angebote, bei denen Verbraucher auf elektronischem Weg einen Vertrag abschließen können.

Regelmäßig betroffen sind damit:

  • Onlineshops jeder Größe
  • Buchungs- und Reservierungssysteme
  • Ticketverkauf
  • Online abschließbare Verträge und Abonnements
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Personenverkehrsdienste mit Online-Angebot
  • E-Book-Angebote und deren Lesesoftware

Nicht ohne weiteres betroffen ist eine reine Informationsseite ohne Abschlussmöglichkeit. Die Grenze verläuft aber unschärfer, als es zunächst wirkt: Eine Praxisseite mit Online-Terminvereinbarung oder eine Handwerkerseite mit verbindlichem Bestellformular bewegt sich in Richtung Anwendungsbereich.

Getrennt davon gelten für öffentliche Stellen bereits seit Jahren weitergehende Pflichten aus dem Behindertengleichstellungsgesetz und den Landesgesetzen. Diese Seite behandelt die privatwirtschaftliche Seite.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat.

Drei Punkte dazu, die in der Praxis wichtig werden:

Die Ausnahme gilt nicht für Produkte. Wer Hardware in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fällt, kann sich nicht auf die Kleinstunternehmen-Regel berufen.

Beide Schwellen gehören geprüft, und Beschäftigte sind nicht identisch mit Vollzeitstellen. Bei einem Betrieb mit vielen Teilzeitkräften lohnt die genaue Betrachtung.

Wachstum beendet die Ausnahme. Wer die Schwelle überschreitet, wird pflichtig, und zwar ohne eigene Übergangsfrist für die Website. Ein Betrieb, der auf zwölf Beschäftigte zugeht, sollte die Seite vorher in Ordnung bringen und nicht danach.

Für kleine Anbieter mit Shop bedeutet das im Ergebnis oft: Die Ausnahme greift, aber sie ist keine belastbare Grundlage für die nächsten fünf Jahre.

Der technische Maßstab

Das Gesetz nennt keine Programmiervorgaben, sondern verweist auf Anforderungen, die über harmonisierte Normen konkretisiert werden. Maßgeblich ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte im Kern die WCAG übernimmt. Als Zielwert gilt Konformitätsstufe AA.

Praktisch heißt das: Wer die WCAG-Kriterien der Stufe AA erfüllt, erfüllt den technischen Teil. Was das im Einzelnen bedeutet, steht in WCAG-Grundlagen.

Was auf der Website konkret zu tun ist

Die Pflichten lassen sich in vier Arbeitspakete gliedern.

Paket 1: Wahrnehmbarkeit. Kontraste auf mindestens 4,5 zu 1 für Fließtext und 3 zu 1 für große Schrift bringen. Alternativtexte für alle informativen Bilder ergänzen, dekorative Bilder leer auszeichnen. Text aus Bildern herausholen, insbesondere Preislisten und Öffnungszeiten. Videos mit Untertiteln versehen. Siehe Kontraste prüfen.

Paket 2: Bedienbarkeit. Vollständige Tastaturbedienbarkeit sicherstellen, sichtbare Fokusmarkierung wiederherstellen, sinnvolle Reihenfolge beim Durchtabben, Sprungmarke zum Inhalt, Klickflächen ausreichend groß. Siehe Tastaturbedienung.

Paket 3: Verständlichkeit. Formularfelder mit echten Beschriftungen versehen, nicht nur mit Platzhaltern. Fehlermeldungen benennen, welches Feld betroffen ist und was zu tun ist. Sprache der Seite im Markup auszeichnen. Vorhersehbares Verhalten, keine unerwarteten Kontextwechsel.

Paket 4: Robustheit. Semantisch korrektes Markup, Überschriftenebenen in der Reihenfolge der Gliederung, echte Schaltflächen statt anklickbarer Container, Statusmeldungen für Hilfsmittel wahrnehmbar.

Zusätzlich verlangt das Gesetz bei betroffenen Dienstleistungen Informationen zur Barrierefreiheit: eine Erklärung darüber, wie die Anforderungen erfüllt werden. Diese gehört als eigene, auffindbare Seite ins Angebot, vergleichbar mit Impressum und Datenschutzerklärung.

Was ausdrücklich nicht genügt

Ein Overlay-Widget. Skripte, die per Schaltfläche Kontrast, Schriftgröße oder eine Vorlesefunktion anbieten, beheben die zugrunde liegenden Probleme nicht. Teilweise behindern sie Hilfsmittel zusätzlich, weil sie in die Bedienung eingreifen. Ein fehlender Alternativtext bleibt fehlend, unabhängig davon, welche Schaltflächen darüber liegen.

Eine Erklärung ohne Umsetzung. Eine Barrierefreiheitserklärung, die Konformität behauptet, während die Seite Kontrastverstöße auf jeder Unterseite hat, ist ein zusätzliches Problem, kein gelöstes.

Ein einmaliger Test. Barrierefreiheit ist ein Zustand, der bei jeder Änderung verloren gehen kann. Ein neues Plugin, ein neues Theme-Update, ein eingebettetes Formular: alles kann Regressionen erzeugen.

Reihenfolge für bestehende Seiten

  1. Betroffenheit klären. Wird online ein Vertrag geschlossen? Greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme, und wie stabil ist sie?
  2. Bestandsaufnahme. Ein automatisiertes Prüfwerkzeug über die zehn wichtigsten Seiten laufen lassen, plus Tastatur- und Zoomtest per Hand.
  3. Die vier häufigsten Verstöße zuerst. Kontrast, Fokus, Alternativtexte, Formularbeschriftungen. Damit ist meist der überwiegende Teil der auffindbaren Fehler erledigt.
  4. Kaufentscheidung prüfen. Wenn das Theme oder der Pagebuilder die Ursache ist, kann Nachbessern teurer sein als ein Wechsel.
  5. Erklärung erstellen, nachdem die Umsetzung erfolgt ist.
  6. In den Regelbetrieb aufnehmen. Prüfung nach jedem größeren Update, mindestens halbjährlich.

Der Ablauf für Schritt 2 und die dafür geeigneten Werkzeuge stehen in Barrierefreiheit testen.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für eine reine Informationsseite?

Für eine Website, auf der kein Vertrag geschlossen werden kann und die keine der im Gesetz genannten Dienstleistungen erbringt, greift der Anwendungsbereich in der Regel nicht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall aber nicht trivial, etwa wenn eine Terminbuchung oder ein Bestellformular vorhanden ist.

Wie ist die Kleinstunternehmen-Ausnahme genau gefasst?

Sie gilt für Dienstleistungen und setzt weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme voraus. Für Produkte gilt sie nicht. Beide Schwellen sind zu prüfen, und ein Wachstum über die Schwelle beendet die Ausnahme.

Was droht bei einem Verstoß?

Die Marktüberwachung kann Maßnahmen anordnen, und es sind Bußgelder vorgesehen. Praktisch relevanter ist derzeit die Möglichkeit, dass Verbände und Betroffene Verstöße geltend machen. Belastbare Erfahrungswerte zur Durchsetzungspraxis liegen noch nicht in großer Zahl vor.

Gibt es Übergangsfristen?

Für Dienstleistungen bestehen begrenzte Übergangsregelungen für bestimmte bereits eingesetzte Bestandteile, etwa Selbstbedienungsterminals. Für Websites ist der maßgebliche Stichtag der 28. Juni 2025 ohne allgemeine Verlängerung.

Passt dazu

Einige Links auf diesem Portal sind Empfehlungslinks. Wird darüber ein Vertrag geschlossen, erhält IDA Webdesign unter Umständen eine Vergütung. Für Sie ändert sich am Preis nichts, und die Bewertung eines Anbieters hängt nicht davon ab. Inhalte zu Recht und Datenschutz sind allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.