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Recht & Datenschutz

Impressumspflicht: wer eines braucht und was hineingehört

Wer ein Impressum braucht, welche Angaben nach § 5 DDG hineingehören, wie es erreichbar sein muss und welche sechs Fehler regelmäßig zu Beanstandungen führen.

Zuletzt geprüft: 26.07.2026 Lesezeit ca. 3 Minuten

Das Impressum ist die Anbieterkennzeichnung nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, das das frühere Telemediengesetz ersetzt hat. Es ist die am einfachsten zu erfüllende und am häufigsten fehlerhaft umgesetzte Pflicht im Web.

Diese Seite ordnet die Anforderungen ein und benennt die typischen Fehler. Sie ist keine Rechtsberatung; im Zweifel, insbesondere bei reglementierten Berufen und bei Gesellschaften, gehört die Ausgestaltung anwaltlich geprüft.

Wer betroffen ist

Die Pflicht trifft Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste. Der Begriff ist weit: Erfasst sind nicht nur Shops und Firmenwebsites, sondern auch Blogs mit Werbung oder Empfehlungslinks, Profile in sozialen Netzwerken mit gewerblicher Ausrichtung, Vereinsseiten mit wirtschaftlicher Betätigung und Portale, die sich über Anzeigen finanzieren.

Nicht erfasst sind ausschließlich private Seiten ohne jede wirtschaftliche Absicht. Da die Abgrenzung im Einzelfall streitig sein kann und ein fehlendes Impressum ein wettbewerbsrechtliches Risiko darstellt, ist ein Impressum im Zweifel der günstigere Weg.

Für journalistisch-redaktionelle Angebote kommt eine zusätzliche Angabe hinzu, siehe unten.

Die Angaben

Immer:

  • Name beziehungsweise Firma, bei Gesellschaften mit Rechtsform
  • Anschrift mit Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Ein Postfach genügt nicht
  • E-Mail-Adresse
  • Ein weiterer Weg zur schnellen Kontaktaufnahme, in der Praxis meist eine Telefonnummer

Bei Gesellschaften zusätzlich:

  • Vertretungsberechtigte, also Geschäftsführung oder Vorstand
  • Registergericht und Registernummer
  • Bei Gesellschaften in Liquidation ein entsprechender Hinweis

Sofern vorhanden:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum
  • Bei reglementierten Berufen: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung, berufsrechtliche Regelungen und wo sie einzusehen sind
  • Bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten: die zuständige Aufsichtsbehörde
  • Bei Versicherungsvermittlung und ähnlichen Tätigkeiten: Registerangaben

Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten:

  • Eine inhaltlich verantwortliche Person mit Namen und Anschrift nach § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrags. Diese Angabe wird bei Portalen mit redaktionellen Beiträgen relevant, nicht bei einer reinen Firmenwebsite

Platzierung

Drei Anforderungen: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar. Praktisch bedeutet das:

  • Ein Link im Fußbereich jeder Seite, damit die Zwei-Klick-Grenze überall eingehalten ist
  • Klare Bezeichnung. “Impressum” ist unproblematisch, “Kontakt” allein nicht, “Über mich” nicht
  • Nicht hinter einem Einwilligungsbanner. Wer erst zustimmen muss, um an das Impressum zu kommen, erfüllt die Anforderung nicht. Praktisch heißt das, dass der Fußbereich zugänglich bleiben oder der Banner das Impressum verlinken muss
  • Nicht als Bild oder PDF, weil die Angaben maschinenlesbar und mit Hilfsmitteln erfassbar sein sollen

Für Profile in sozialen Netzwerken gilt dasselbe: Dort genügt in der Regel ein deutlich als Impressum bezeichneter Link auf die entsprechende Seite der Website.

Die sechs häufigsten Fehler

1. Postfach statt Anschrift. Eine ladungsfähige Anschrift ist gefordert. Bei Personen, die aus Schutzgründen keine Privatadresse nennen wollen, ist die Rechtslage schwierig; eine Lösung über eine Geschäftsadresse ist die üblichere Antwort als das Weglassen.

2. Fehlende Rechtsform. “Muster Design” statt “Muster Design GmbH” oder “Muster Design, Inhaber …”. Bei Gesellschaften fehlt häufig auch die Vertretungsberechtigung.

3. Nur ein Kontaktformular. Eine E-Mail-Adresse ist praktisch erforderlich. Die Sorge vor Spam ist verständlich, rechtfertigt aber nicht das Weglassen; ein Ersetzen durch ein Bild der Adresse ist ebenfalls kritisch, weil dann Hilfsmittel sie nicht erfassen.

4. Veraltete Angaben. Nach Umzug, Rechtsformwechsel oder Geschäftsführerwechsel bleibt das Impressum stehen. Ein Termin einmal jährlich zur Prüfung genügt, um das zu vermeiden.

5. Steuernummer statt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Steuernummer hat im Impressum nichts zu suchen und sollte dort auch nicht stehen.

6. Berufsrechtliche Angaben fehlen. Bei Ärzten, Anwälten, Steuerberatern, Architekten, Handwerkern mit Meisterpflicht und ähnlichen Berufen ist der Angabenkatalog größer, und genau hier wird häufig gekürzt.

Was nicht ins Impressum gehört

Haftungsausschlüsse, die Rechte einräumen, die es nicht gibt, sind wirkungslos und wirken unprofessionell. Formulierungen wie “Mit Urteil vom … hat das Landgericht Hamburg entschieden” beruhen auf einer verbreiteten Fehlinterpretation und haben keine rechtliche Wirkung.

Sinnvoll sind hingegen: ein Hinweis zur Verantwortlichkeit für Inhalte und Links, ein urheberrechtlicher Hinweis, bei Verbraucherbezug ein Hinweis zur Online-Streitbeilegung und, bei monetarisierten Portalen, eine Offenlegung von Empfehlungslinks.

Verhältnis zu anderen Pflichtseiten

Impressum und Datenschutzerklärung sind zwei getrennte Dokumente mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Sie gehören nicht auf eine gemeinsame Seite zusammengefasst, weil die Datenschutzerklärung eigene Anforderungen an Auffindbarkeit und Verständlichkeit hat. Was in die Datenschutzerklärung gehört, steht in DSGVO für Websites.

Bei einem Shop kommen erheblich mehr Informationspflichten hinzu, siehe Pflichtangaben im Shop.

Häufige Fragen

Braucht ein privater Blog ein Impressum?

Sobald der Blog geschäftsmäßig betrieben wird, ja, und der Begriff ist weit zu verstehen. Werbung, Empfehlungslinks oder eine gewerbliche Ausrichtung genügen. Rein private Seiten ohne wirtschaftliche Absicht sind ausgenommen, die Grenze verläuft aber schnell zulasten des Betreibers.

Genügt ein Kontaktformular als Kontaktangabe?

Nein. Verlangt ist eine Angabe, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht, also in der Praxis eine E-Mail-Adresse. Ein Formular allein wurde von Gerichten als nicht ausreichend bewertet.

Muss eine Telefonnummer im Impressum stehen?

Eine Telefonnummer ist nicht zwingend, wenn ein anderer schneller Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse bereitsteht. In der Praxis ist die Angabe empfehlenswert, weil sie Diskussionen vermeidet und Vertrauen schafft.

Wie erreichbar muss das Impressum sein?

Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. In der Praxis heißt das: von jeder Seite in maximal zwei Klicks, mit einer klaren Bezeichnung wie Impressum, und nicht hinter einem Einwilligungsbanner verborgen.

Passt dazu

Einige Links auf diesem Portal sind Empfehlungslinks. Wird darüber ein Vertrag geschlossen, erhält IDA Webdesign unter Umständen eine Vergütung. Für Sie ändert sich am Preis nichts, und die Bewertung eines Anbieters hängt nicht davon ab. Inhalte zu Recht und Datenschutz sind allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.