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Recht & Datenschutz

AV-Vertrag: wann er nötig ist und wo man ihn bekommt

Welche Dienstleister als Auftragsverarbeiter gelten, warum ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO verpflichtend ist, was er enthalten muss und wie man die Nachweise ordnet.

Zuletzt geprüft: 26.07.2026 Lesezeit ca. 3 Minuten

Sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, verlangt Art. 28 DSGVO einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Das ist keine Formalie: Er ist eines der ersten Dokumente, das bei einer Prüfung oder einer Betroffenenanfrage verlangt wird.

Diese Seite ordnet ein, wer betroffen ist und wie man die Nachweise ordnet. Sie ist keine Rechtsberatung.

Wer Auftragsverarbeiter ist

Ein Auftragsverarbeiter verarbeitet Daten nach Ihren Weisungen, ohne eigene Zwecke zu verfolgen. Bei einer normalen Website betrifft das:

DienstleisterVerarbeitetVertrag nötig
HosterLogdaten, Datenbankinhalte, E-Mailja
FormulardienstFormularinhalteja
Newsletter-DienstE-Mail-Adressen, Öffnungsverhaltenja
Backup-AnbieterKopien aller Datenja
AnalysewerkzeugNutzungsdaten, IP-Adressenja
CDNIP-Adressen der Besucherja
Agentur mit Systemzugriffalles im Systemin der Regel ja
Buchungs- oder ShopsystemKunden- und Bestelldatenja
Partnerprogrammeigene Zwecke des Netzwerksnein, eigenverantwortlich
Domain-RegistrarInhaberdaten, nicht Besucherdatenin der Regel nein

Die letzten zwei Zeilen zeigen die Abgrenzung: Wer eigene Zwecke verfolgt, ist nicht Auftragsverarbeiter, sondern selbst Verantwortlicher. Für ein Partnernetzwerk gilt das, weshalb dort kein AV-Vertrag greift, sondern eine eigene Bewertung der Übermittlung. Siehe DSGVO für Websites.

Was der Vertrag regeln muss

Art. 28 DSGVO nennt die Pflichtinhalte. In einem Standardvertrag eines seriösen Anbieters sind sie enthalten, prüfen sollte man dennoch:

  • Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung
  • Kategorien der Daten und der betroffenen Personen
  • Weisungsgebundenheit des Verarbeiters
  • Verpflichtung zur Vertraulichkeit der eingesetzten Personen
  • Technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit
  • Regelung zu Unterauftragsverarbeitern, inklusive Informationspflicht bei Wechsel
  • Unterstützung bei Betroffenenanfragen
  • Unterstützung bei Meldepflichten nach einem Vorfall
  • Löschung oder Rückgabe der Daten nach Vertragsende
  • Nachweis- und Prüfrechte

Der Punkt zu den Unterauftragsverarbeitern ist der, an dem es praktisch interessant wird: Ein deutscher Hoster kann Unterauftragsverarbeiter außerhalb der EU einsetzen, etwa für Support-Werkzeuge oder Spamfilter. Die Liste sollte einsehbar sein.

Wo man ihn bekommt

Bei den meisten Anbietern im Kundenkonto: als Dokument zum Herunterladen oder als Vereinbarung, die mit einem Klick abgeschlossen wird. Suchbegriffe im Kundenbereich: Auftragsverarbeitung, AVV, DPA.

Ein Anbieter, der keinen Vertrag bereitstellt und auf Anfrage keinen liefert, ist für ein Projekt mit personenbezogenen Daten nicht geeignet. Das ist ein hartes Ausschlusskriterium, nicht ein Nachteil.

Nachweise ordnen

Ein Ordner mit einer einfachen Übersicht genügt und macht jede Anfrage zu einer Zehnminutensache:

FeldInhalt
DienstleisterName und Sitz
Zweckwofür er eingesetzt wird
Datenwelche Kategorien
VertragDatei, Datum des Abschlusses
ServerstandortLand oder Region
Drittlandja/nein, Grundlage der Übermittlung
UnterauftragsverarbeiterListe oder Link
Löschfristvereinbarte Frist

Diese Übersicht ist gleichzeitig die Grundlage für die Datenschutzerklärung. Wer sie führt, hat beide Dokumente ohne zusätzlichen Aufwand konsistent.

Der praktische Ablauf

  1. Beim Aufsetzen des Projekts jeden Dienst notieren, sobald er hinzukommt
  2. Vertrag sofort abschließen, nicht später
  3. Datei ablegen, nicht nur den Abschluss bestätigen
  4. In die Übersicht eintragen
  5. Bei einem Anbieterwechsel neuen Vertrag abschließen und den alten Eintrag als beendet markieren
  6. Einmal jährlich prüfen, ob die Liste noch der Realität entspricht

Schritt 5 ist der, der bei einem Hosterwechsel typischerweise vergessen wird: Der Vertrag mit dem alten Anbieter gilt nicht für den neuen. Siehe Hosting wechseln.

Bei Dienstleistern mit Systemzugriff

Für Agenturen, Freelancer und Wartungsdienstleister mit Administratorzugang gilt dasselbe. Neben dem AV-Vertrag lohnt eine Regelung dazu, wer welchen Zugang hat, wie lange, und was bei Beendigung passiert.

Praktisch heißt das: eigene Konten pro Person statt eines geteilten Zugangs, Rechte nur im nötigen Umfang, und ein Entfernen des Zugangs nach Projektende. Der letzte Punkt wird sehr häufig übersehen, und alte Administratorkonten sind gleichzeitig ein Sicherheitsproblem. Siehe WordPress-Sicherheit.

Häufige Fragen

Für welche Dienstleister braucht man einen AV-Vertrag?

Für jeden, der personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet. In der Praxis fast immer: Hoster, Formulardienst, Newsletter-Dienst, Backup-Anbieter, Analysewerkzeug, CDN, teils auch Agenturen mit Zugriff auf das System.

Muss der Vertrag unterschrieben sein?

Er muss in Schriftform vorliegen, wobei elektronische Form ausreicht. Die meisten Anbieter stellen ihn als Dokument im Kundenkonto bereit oder lassen ihn dort mit einem Klick abschließen. Das genügt und ist zu dokumentieren.

Was passiert ohne AV-Vertrag?

Die Verarbeitung ist ohne die vorgeschriebene Grundlage. Das ist ein eigener Verstoß, unabhängig davon, ob mit den Daten etwas passiert. Bei einer Prüfung ist der Vertrag eines der ersten Dokumente, das verlangt wird.

Braucht man einen Vertrag mit einer Agentur?

Wenn sie Zugriff auf Systeme mit personenbezogenen Daten hat, in der Regel ja. Reine Gestaltungsleistung ohne Datenzugriff ist anders zu bewerten. Sobald jemand einen Administratorzugang hat, ist die Frage praktisch entschieden.

Passt dazu

Einige Links auf diesem Portal sind Empfehlungslinks. Wird darüber ein Vertrag geschlossen, erhält IDA Webdesign unter Umständen eine Vergütung. Für Sie ändert sich am Preis nichts, und die Bewertung eines Anbieters hängt nicht davon ab. Inhalte zu Recht und Datenschutz sind allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.