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Serverstandort und DSGVO: was tatsächlich gefordert ist

Muss der Server in Deutschland stehen? Was die DSGVO beim Hosting wirklich verlangt: Auftragsverarbeitung, EU-Standort, Drittlandübermittlung und was in die Datenschutzerklärung gehört.

Zuletzt geprüft: 26.07.2026 Lesezeit ca. 3 Minuten

Der Serverstandort wird häufig als das entscheidende Datenschutzkriterium beim Hosting behandelt. Er ist einer von drei, und nicht der wichtigste. Diese Seite ordnet ein, was die DSGVO beim Hosting tatsächlich verlangt.

Die drei Anforderungen

1. Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Der Hoster verarbeitet personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag: IP-Adressen in Logdateien, Formularinhalte, E-Mails, Datenbankinhalte. Damit ist er Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO, und ein entsprechender Vertrag ist verpflichtend.

Bei seriösen Anbietern ist er im Kundenkonto abrufbar oder mit einem Klick abschließbar. Ein Anbieter, der ihn nicht bereitstellt, ist für ein Projekt mit Kontaktformular nicht geeignet.

Der Vertrag gehört abgelegt, weil er bei einer Anfrage vorzulegen ist. Details in AV-Vertrag.

2. Rechtsgrundlage und Standort

Innerhalb der EU und des EWR ist die Verarbeitung gleichgestellt. Ein Server in Irland, Frankreich oder Finnland ist datenschutzrechtlich genauso zu behandeln wie einer in Frankfurt.

Bei einem Standort außerhalb ist zu prüfen, worauf die Übermittlung gestützt wird: ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission für das betreffende Land oder Programm, Standardvertragsklauseln mit ergänzender Risikobewertung, oder eine andere Garantie. Diese Prüfung und ihre Dokumentation liegt beim Betreiber der Website, nicht beim Anbieter.

Praktische Folge: Ein Anbieter mit EU-Standort spart Prüfaufwand und Dokumentation. Das ist der eigentliche Grund, EU-Hosting zu bevorzugen, nicht ein pauschales Verbot.

3. Transparenz in der Datenschutzerklärung

In die Erklärung gehören: der Hoster als Auftragsverarbeiter, der Serverstandort, die verarbeiteten Kategorien, Zweck und Rechtsgrundlage, sowie die Speicherdauer der Logdaten. Bei Drittlandbezug zusätzlich die Grundlage der Übermittlung.

Ein häufiger Fehler ist die Vorlage, die einen Hoster benennt, der nicht eingesetzt wird. Das ist eine falsche Angabe und damit schlechter als eine knappe richtige. Siehe DSGVO für Websites.

Wo Daten beim Hosting anfallen

OrtDatenAnmerkung
Server-LogdateienIP-Adresse, Zeitpunkt, Adresse, BrowserSpeicherdauer begrenzen, 30 Tage sind üblich
Kontaktformularalle eingegebenen AngabenEmpfänger und Löschfrist festlegen
E-Mail-Postfächervollständige Korrespondenzhäufig unterschätzte Datenmenge
DatenbankInhalte, Benutzerkonten, Kommentarebei einem CMS relevant
BackupsKopien von allem obenSpeicherort und Aufbewahrungsfrist prüfen
CDNIP-Adressen der Besuchereigener Auftragsverarbeiter

Die Zeile zu den Backups wird regelmäßig übersehen. Liegen Backups bei einem anderen Anbieter oder in einer anderen Region, ist das eine zusätzliche Verarbeitung mit eigenem Prüfbedarf.

Praktische Prüfliste vor dem Vertragsabschluss

  1. Auftragsverarbeitungsvertrag im Kundenbereich gefunden, nicht nur zugesagt
  2. Serverstandort in den Vertragsunterlagen benannt, nicht nur im Werbetext
  3. Unterauftragsverarbeiter aufgeführt, mit deren Standorten
  4. Backup-Standort geklärt
  5. Löschfristen für Logdaten benannt oder einstellbar
  6. Verfahren bei Datenschutzvorfällen beschrieben
  7. CDN-Nutzung geklärt, sofern eines im Tarif enthalten ist

Punkt 3 ist der, der am häufigsten Überraschungen bringt: Ein deutscher Anbieter kann Unterauftragsverarbeiter außerhalb der EU einsetzen, etwa für Support-Werkzeuge oder Spamfilter.

Was der Serverstandort nicht löst

Ein EU-Server macht eine Website nicht datenschutzkonform. Die häufigeren Probleme liegen anderswo:

  • Schriften von einem fremden Server geladen, wodurch bei jedem Aufruf Daten übertragen werden. Siehe Google Fonts lokal.
  • Karten- und Videoeinbettungen, die beim Seitenaufruf laden statt nach einem Klick.
  • Analysewerkzeuge ohne Einwilligung, wo eine nötig wäre.
  • Formulardienste ohne Auftragsverarbeitungsvertrag.
  • Empfehlungs- und Werbenetzwerke, die in der Erklärung fehlen.

Diese fünf Punkte verursachen in der Praxis mehr Beanstandungen als der Serverstandort. Ein Projekt, das sie sauber löst und bei einem EU-Hoster liegt, ist auf der sicheren Seite. Ein Projekt mit deutschem Server und eingebetteten Fremdinhalten ohne Einwilligung ist es nicht.

Häufige Fragen

Muss der Server in Deutschland stehen?

Nein. Innerhalb der EU und des EWR ist die Verarbeitung datenschutzrechtlich gleichgestellt. Ein deutscher Standort ist praktisch, weil er Diskussionen vermeidet, aber rechtlich nicht gefordert.

Ist ein US-Anbieter zulässig?

Es ist möglich, aber mit zusätzlichem Prüfaufwand. Für Übermittlungen in die USA kommt es darauf an, ob der Anbieter unter den geltenden Angemessenheitsbeschluss fällt oder ob eine andere Garantie greift. Die Prüfung und ihre Dokumentation liegt beim Betreiber der Website.

Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?

Nein. Der Hinweis ist Pflicht, ersetzt aber nicht den Vertrag zur Auftragsverarbeitung und nicht die Prüfung der Rechtsgrundlage. Beides sind getrennte Anforderungen.

Was ist mit einem CDN?

Ein Content Delivery Network liefert Inhalte über weltweit verteilte Server aus, wodurch IP-Adressen dort verarbeitet werden. Das ist zu behandeln wie jede andere Auftragsverarbeitung: Vertrag abschließen, in der Datenschutzerklärung benennen, bei Drittlandbezug die Grundlage prüfen.

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