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Barrierefreiheit

Barrierefreiheitserklärung: wer sie braucht und was hineingehört

Wer eine Barrierefreiheitserklärung braucht, was nach BFSG und BITV hineingehört, eine Muster-Gliederung zum Übernehmen, wo die Erklärung verlinkt wird und welche Fehler sie entwerten.

Zuletzt geprüft: 22.08.2026 Lesezeit ca. 5 Minuten

Der Begriff Barrierefreiheitserklärung bezeichnet zwei verschiedene Pflichten, die regelmäßig verwechselt werden: die formale Erklärung öffentlicher Stellen und die Informationen zur Barrierefreiheit, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz von privaten Anbietern verlangt. Diese Seite ordnet beides, liefert eine Muster-Gliederung und zeigt, wo die Erklärung hingehört, damit sie gefunden wird.

Vorweg die Einordnung, die vor unnötiger Arbeit schützt: Die Erklärung ist der letzte Schritt, nicht der erste. Sie dokumentiert einen Zustand. Erst wird geprüft und umgesetzt, dann wird erklärt.

Zwei Pflichten, ein Name

Öffentliche Stellen sind seit Jahren verpflichtet, eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Grundlage ist die EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen, in Deutschland umgesetzt über das Behindertengleichstellungsgesetz, die BITV und entsprechende Landesregelungen. Diese Erklärung hat fest vorgegebene Bestandteile, darunter den Stand der Vereinbarkeit, eine Aufzählung nicht barrierefreier Inhalte mit Begründung, einen Feedback-Mechanismus und den Verweis auf ein Durchsetzungsverfahren mit der zuständigen Stelle.

Private Wirtschaftsakteure, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen, trifft eine eigene, anders zugeschnittene Pflicht: Sie müssen Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Diese Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein und für Verbraucher klar auffindbar, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder als eigene Seite. Wen das BFSG überhaupt betrifft, steht in BFSG-Pflichten.

MerkmalÖffentliche StellenPrivate Anbieter nach BFSG
RechtsgrundlageEU-Webseitenrichtlinie, BGG, BITV, LandesrechtBarrierefreiheitsstärkungsgesetz
FormErklärung mit fest vorgegebenen BestandteilenInformationen zur Barrierefreiheit, Form freier
Feedback-MechanismusvorgeschriebenKontaktmöglichkeit dringend zu empfehlen
Verweis auf Durchsetzungsverfahrenvorgeschriebennicht vorgeschrieben
Wer prüftÜberwachungsstellen der öffentlichen HandMarktüberwachung der Länder

Für die meisten Leser dieser Seite ist die rechte Spalte relevant. Die Muster-Gliederung unten funktioniert für beide Fälle, weil sie die Pflichtbestandteile der strengeren Variante enthält.

Was in die Erklärung gehört

Eine brauchbare Barrierefreiheitserklärung beantwortet sechs Fragen. Wer sie der Reihe nach beantwortet, hat die Erklärung praktisch fertig.

1. Für welches Angebot gilt die Erklärung? Domain, gegebenenfalls Subdomains und die Abgrenzung, was nicht erfasst ist, etwa ein eingebettetes Drittsystem für Buchungen.

2. Welcher Maßstab wurde angelegt? Üblicherweise die WCAG in Konformitätsstufe AA, über die europäische Norm EN 301 549. Die Kriterien dahinter stehen in WCAG-Grundlagen.

3. Wie ist der Stand? Drei ehrliche Formulierungen stehen zur Wahl: vollständig vereinbar, teilweise vereinbar oder nicht vereinbar. Teilweise vereinbar ist der häufigste und völlig legitime Stand, solange Punkt 4 sauber ausgefüllt ist.

4. Welche Inhalte sind nicht barrierefrei, und warum? Die konkreten Einschränkungen, jeweils mit Begründung und, wo möglich, mit geplanter Behebung oder einer zugänglichen Alternative. Beispiel: ältere PDF-Dokumente aus den Jahren vor der Umstellung, die auf Anfrage in zugänglicher Form bereitgestellt werden.

5. Wie wurde geprüft, und wann? Selbstbewertung oder externe Prüfung, verwendete Werkzeuge, Prüfdatum. Der Ablauf für eine belastbare Selbstprüfung steht in Barrierefreiheit testen.

6. An wen kann man sich wenden? Eine funktionierende Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen zu Barrieren, mit der Zusage, in angemessener Frist zu antworten. Bei öffentlichen Stellen kommt hier zusätzlich der Verweis auf die Durchsetzungsstelle hin.

Muster-Gliederung zum Übernehmen

  1. Geltungsbereich dieser Erklärung
  2. Maßstab und Rechtsgrundlage
  3. Stand der Vereinbarkeit
  4. Nicht barrierefreie Inhalte, Begründung und geplante Behebung
  5. Erstellung dieser Erklärung, Prüfverfahren und Prüfdatum
  6. Rückmeldung und Kontakt
  7. Datum der letzten Aktualisierung

Die Erklärung ist kein juristisches Kunstwerk. Kurze, klare Sätze sind hier nicht nur erlaubt, sondern selbst Teil der Barrierefreiheit: Eine Erklärung, die niemand versteht, verfehlt ihren Zweck.

Wo die Erklärung verlinkt wird

Die Erklärung nützt nichts, wenn sie nicht gefunden wird. Bewährt hat sich die Behandlung wie Impressum und Datenschutzerklärung: eine eigene Seite mit sprechender Adresse, verlinkt aus dem Fußbereich jeder Seite. Genau dort suchen Nutzer von Hilfsmitteln sie zuerst, und genau dort erwarten sie auch Prüfstellen.

Drei Ergänzungen sind sinnvoll: Der Linktext heißt schlicht Barrierefreiheit oder Barrierefreiheitserklärung, nicht kreativ anders. Die Seite selbst muss barrierefrei sein, was bei einer reinen Textseite leicht zu erfüllen ist. Und wenn die Informationen nach BFSG in den Geschäftsbedingungen stehen, sollte die Fußzeile trotzdem direkt auf den Abschnitt verweisen, denn eine Pflichtinformation, die im Vertragstext vergraben ist, ist klar wahrnehmbar im Sinne des Gesetzes kaum noch.

Der Zusammenhang mit dem BFSG

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt zwei Dinge, die auseinandergehalten werden sollten: die tatsächliche Barrierefreiheit der Dienstleistung und die Information darüber. Die Erklärung ersetzt die Umsetzung nicht, sie setzt sie voraus.

Daraus folgt die sinnvolle Reihenfolge: erst der Test über die wichtigsten Seitentypen, dann die Behebung der gefundenen Verstöße, dann die Erklärung mit dem ehrlichen Reststand. Wer die Reihenfolge umdreht und zuerst eine wohlklingende Erklärung veröffentlicht, dokumentiert im schlechtesten Fall schriftlich, dass er seine Pflichten kennt und nicht erfüllt.

Für Anbieter, die nicht unter das BFSG fallen, ist die Erklärung freiwillig, aber nicht sinnlos: Sie macht die eigene Arbeit an der Zugänglichkeit sichtbar und gibt Menschen mit Behinderung einen direkten Draht, wenn etwas nicht funktioniert.

Die vier Fehler, die Erklärungen entwerten

Die kopierte Erklärung. Eine von einer anderen Website übernommene Erklärung, in der noch der fremde Prüfumfang steht, ist bei der ersten Prüfung erkennbar und schlimmer als keine.

Die Konformitätsbehauptung ohne Prüfung. Vollständig vereinbar zu erklären, ohne je getestet zu haben, ist eine unzutreffende Tatsachenbehauptung über das eigene Angebot. Teilweise vereinbar mit ehrlicher Mängelliste ist rechtlich und praktisch die bessere Position.

Die veraltete Erklärung. Ein Prüfdatum von vor drei Jahren neben einem Relaunch von letztem Monat sagt jedem Leser, dass die Erklärung mit der Website nichts mehr zu tun hat. Nach jedem größeren Umbau gehört die Prüfung wiederholt und das Datum erneuert.

Die Erklärung als Feigenblatt für ein Overlay. Ein zugekauftes Widget, das Schriftgrößen umschaltet, erzeugt keine Konformität, und eine Erklärung, die sich darauf beruft, übernimmt dessen leeres Versprechen. Barrierefreiheit entsteht im Markup und im Design, nicht in einer nachgelagerten Ebene.

Aufwand realistisch eingeschätzt

Für eine kleine Website mit geprüftem Bestand ist die Erklärung in zwei bis drei Stunden geschrieben: Prüfprotokoll daneben legen, die sechs Fragen beantworten, Seite anlegen, Fußzeile verlinken. Der eigentliche Aufwand steckt in der Prüfung und Umsetzung davor, und der ist gut investiert, weil er die Seite für alle Besucher besser macht, nicht nur für die Erklärung.

Werkzeuge für den Selbsttest

Automatische Prüfungen finden nach übereinstimmender Einschätzung rund ein Drittel der Barrieren. Die restlichen zwei Drittel braucht Handarbeit – deshalb stehen hier zwei manuelle Verfahren mit in der Liste.

  1. Platz 1: WAVE

    Erster Überblick

    Passt für: Der schnellste Einstieg ohne Installation

    Prüft eine Seite direkt im Browser und markiert Fehler visuell im Layout. Gut geeignet, um überhaupt ein Gefühl dafür zu bekommen, wo die Probleme liegen.

    kostenlos Zu WAVE
  2. Platz 2: axe DevTools

    Genauester Automat

    Passt für: Systematische Prüfung während der Entwicklung

    Die verlässlichste automatische Prüfung, mit klarer Zuordnung zu den WCAG-Kriterien und wenig Fehlalarmen. Läuft als Browser-Erweiterung direkt an der eigenen Seite.

    Browser-Erweiterung kostenlos Zu axe DevTools
  3. Platz 3: Lighthouse

    Schon installiert

    Passt für: Regelmäßige Kontrolle ohne Zusatzwerkzeug

    In jedem Chrome enthalten und deshalb der Test, den man tatsächlich wiederholt. Der Accessibility-Wert ist grob, aber als Trendlinie über die Zeit brauchbar.

    kostenlos, in Chrome enthalten Zu Lighthouse
  4. Platz 4: Colour Contrast Analyser

    Kontraste

    Passt für: Der häufigste Mangel überhaupt

    Misst Kontrastwerte per Pipette, auch auf Bildern und Verläufen, wo automatische Prüfungen aussteigen. Zu geringe Kontraste sind der mit Abstand häufigste Befund auf deutschen Websites.

  5. Platz 5: NVDA

    Der ehrliche Test

    Passt für: Prüfen, ob die Seite ohne Blick nutzbar ist

    Kostenloser Screenreader für Windows. Eine halbe Stunde damit über die eigene Seite zeigt mehr als jede automatische Prüfung – vor allem, ob die Reihenfolge der Inhalte überhaupt Sinn ergibt.

    kostenlos Zu NVDA

Wie diese Liste zustande kommt

Sortiert wird nach dem Anwendungsfall, den der Bereich Barrierefreiheit behandelt, nicht nach Vergütung. In diesem Bereich steht hinter keinem der fünf Ziele ein Partnerprogramm. Preisangaben Stand 28.07.2026, ohne Gewähr. Maßgeblich ist immer der Preis beim Anbieter.

Häufige Fragen

Ist die Barrierefreiheitserklärung für private Websites Pflicht?

Für Wirtschaftsakteure, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen, ja, in Form von Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Dienstleistung. Wer nicht unter das BFSG fällt, etwa als reine Informationsseite ohne Vertragsabschluss oder als ausgenommenes Kleinstunternehmen, braucht keine Erklärung, darf aber freiwillig eine veröffentlichen.

Was ist der Unterschied zur Erklärung öffentlicher Stellen?

Öffentliche Stellen sind über eine eigene Regelungslinie verpflichtet, die auf der EU-Webseitenrichtlinie beruht. Deren Erklärung hat feste Bestandteile bis hin zum Verweis auf ein Durchsetzungsverfahren. Die BFSG-Informationen privater Anbieter sind freier gefasst, müssen aber erläutern, wie die Anforderungen erfüllt werden.

Darf man eine Erklärung veröffentlichen, bevor die Seite barrierefrei ist?

Eine ehrliche Erklärung mit benannten Einschränkungen und geplanter Behebung ja. Eine Erklärung, die Konformität behauptet, die nicht besteht, ist dagegen ein zusätzlicher Mangel und im Zweifel ein rechtliches Risiko, weil sie eine unzutreffende Aussage über das eigene Angebot trifft.

Wie oft muss die Erklärung aktualisiert werden?

Immer dann, wenn sich der Stand der Barrierefreiheit ändert, also nach größeren Umbauten, neuen Funktionen oder einer neuen Prüfung. Als Faustregel hat sich eine Überprüfung mindestens einmal jährlich bewährt, mit Prüfdatum in der Erklärung.

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