Der Begriff Barrierefreiheitserklärung bezeichnet zwei verschiedene Pflichten, die regelmäßig verwechselt werden: die formale Erklärung öffentlicher Stellen und die Informationen zur Barrierefreiheit, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz von privaten Anbietern verlangt. Diese Seite ordnet beides, liefert eine Muster-Gliederung und zeigt, wo die Erklärung hingehört, damit sie gefunden wird.
Vorweg die Einordnung, die vor unnötiger Arbeit schützt: Die Erklärung ist der letzte Schritt, nicht der erste. Sie dokumentiert einen Zustand. Erst wird geprüft und umgesetzt, dann wird erklärt.
Zwei Pflichten, ein Name
Öffentliche Stellen sind seit Jahren verpflichtet, eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Grundlage ist die EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen, in Deutschland umgesetzt über das Behindertengleichstellungsgesetz, die BITV und entsprechende Landesregelungen. Diese Erklärung hat fest vorgegebene Bestandteile, darunter den Stand der Vereinbarkeit, eine Aufzählung nicht barrierefreier Inhalte mit Begründung, einen Feedback-Mechanismus und den Verweis auf ein Durchsetzungsverfahren mit der zuständigen Stelle.
Private Wirtschaftsakteure, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen, trifft eine eigene, anders zugeschnittene Pflicht: Sie müssen Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Diese Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein und für Verbraucher klar auffindbar, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder als eigene Seite. Wen das BFSG überhaupt betrifft, steht in BFSG-Pflichten.
| Merkmal | Öffentliche Stellen | Private Anbieter nach BFSG |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | EU-Webseitenrichtlinie, BGG, BITV, Landesrecht | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz |
| Form | Erklärung mit fest vorgegebenen Bestandteilen | Informationen zur Barrierefreiheit, Form freier |
| Feedback-Mechanismus | vorgeschrieben | Kontaktmöglichkeit dringend zu empfehlen |
| Verweis auf Durchsetzungsverfahren | vorgeschrieben | nicht vorgeschrieben |
| Wer prüft | Überwachungsstellen der öffentlichen Hand | Marktüberwachung der Länder |
Für die meisten Leser dieser Seite ist die rechte Spalte relevant. Die Muster-Gliederung unten funktioniert für beide Fälle, weil sie die Pflichtbestandteile der strengeren Variante enthält.
Was in die Erklärung gehört
Eine brauchbare Barrierefreiheitserklärung beantwortet sechs Fragen. Wer sie der Reihe nach beantwortet, hat die Erklärung praktisch fertig.
1. Für welches Angebot gilt die Erklärung? Domain, gegebenenfalls Subdomains und die Abgrenzung, was nicht erfasst ist, etwa ein eingebettetes Drittsystem für Buchungen.
2. Welcher Maßstab wurde angelegt? Üblicherweise die WCAG in Konformitätsstufe AA, über die europäische Norm EN 301 549. Die Kriterien dahinter stehen in WCAG-Grundlagen.
3. Wie ist der Stand? Drei ehrliche Formulierungen stehen zur Wahl: vollständig vereinbar, teilweise vereinbar oder nicht vereinbar. Teilweise vereinbar ist der häufigste und völlig legitime Stand, solange Punkt 4 sauber ausgefüllt ist.
4. Welche Inhalte sind nicht barrierefrei, und warum? Die konkreten Einschränkungen, jeweils mit Begründung und, wo möglich, mit geplanter Behebung oder einer zugänglichen Alternative. Beispiel: ältere PDF-Dokumente aus den Jahren vor der Umstellung, die auf Anfrage in zugänglicher Form bereitgestellt werden.
5. Wie wurde geprüft, und wann? Selbstbewertung oder externe Prüfung, verwendete Werkzeuge, Prüfdatum. Der Ablauf für eine belastbare Selbstprüfung steht in Barrierefreiheit testen.
6. An wen kann man sich wenden? Eine funktionierende Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen zu Barrieren, mit der Zusage, in angemessener Frist zu antworten. Bei öffentlichen Stellen kommt hier zusätzlich der Verweis auf die Durchsetzungsstelle hin.
Muster-Gliederung zum Übernehmen
- Geltungsbereich dieser Erklärung
- Maßstab und Rechtsgrundlage
- Stand der Vereinbarkeit
- Nicht barrierefreie Inhalte, Begründung und geplante Behebung
- Erstellung dieser Erklärung, Prüfverfahren und Prüfdatum
- Rückmeldung und Kontakt
- Datum der letzten Aktualisierung
Die Erklärung ist kein juristisches Kunstwerk. Kurze, klare Sätze sind hier nicht nur erlaubt, sondern selbst Teil der Barrierefreiheit: Eine Erklärung, die niemand versteht, verfehlt ihren Zweck.
Wo die Erklärung verlinkt wird
Die Erklärung nützt nichts, wenn sie nicht gefunden wird. Bewährt hat sich die Behandlung wie Impressum und Datenschutzerklärung: eine eigene Seite mit sprechender Adresse, verlinkt aus dem Fußbereich jeder Seite. Genau dort suchen Nutzer von Hilfsmitteln sie zuerst, und genau dort erwarten sie auch Prüfstellen.
Drei Ergänzungen sind sinnvoll: Der Linktext heißt schlicht Barrierefreiheit oder Barrierefreiheitserklärung, nicht kreativ anders. Die Seite selbst muss barrierefrei sein, was bei einer reinen Textseite leicht zu erfüllen ist. Und wenn die Informationen nach BFSG in den Geschäftsbedingungen stehen, sollte die Fußzeile trotzdem direkt auf den Abschnitt verweisen, denn eine Pflichtinformation, die im Vertragstext vergraben ist, ist klar wahrnehmbar im Sinne des Gesetzes kaum noch.
Der Zusammenhang mit dem BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt zwei Dinge, die auseinandergehalten werden sollten: die tatsächliche Barrierefreiheit der Dienstleistung und die Information darüber. Die Erklärung ersetzt die Umsetzung nicht, sie setzt sie voraus.
Daraus folgt die sinnvolle Reihenfolge: erst der Test über die wichtigsten Seitentypen, dann die Behebung der gefundenen Verstöße, dann die Erklärung mit dem ehrlichen Reststand. Wer die Reihenfolge umdreht und zuerst eine wohlklingende Erklärung veröffentlicht, dokumentiert im schlechtesten Fall schriftlich, dass er seine Pflichten kennt und nicht erfüllt.
Für Anbieter, die nicht unter das BFSG fallen, ist die Erklärung freiwillig, aber nicht sinnlos: Sie macht die eigene Arbeit an der Zugänglichkeit sichtbar und gibt Menschen mit Behinderung einen direkten Draht, wenn etwas nicht funktioniert.
Die vier Fehler, die Erklärungen entwerten
Die kopierte Erklärung. Eine von einer anderen Website übernommene Erklärung, in der noch der fremde Prüfumfang steht, ist bei der ersten Prüfung erkennbar und schlimmer als keine.
Die Konformitätsbehauptung ohne Prüfung. Vollständig vereinbar zu erklären, ohne je getestet zu haben, ist eine unzutreffende Tatsachenbehauptung über das eigene Angebot. Teilweise vereinbar mit ehrlicher Mängelliste ist rechtlich und praktisch die bessere Position.
Die veraltete Erklärung. Ein Prüfdatum von vor drei Jahren neben einem Relaunch von letztem Monat sagt jedem Leser, dass die Erklärung mit der Website nichts mehr zu tun hat. Nach jedem größeren Umbau gehört die Prüfung wiederholt und das Datum erneuert.
Die Erklärung als Feigenblatt für ein Overlay. Ein zugekauftes Widget, das Schriftgrößen umschaltet, erzeugt keine Konformität, und eine Erklärung, die sich darauf beruft, übernimmt dessen leeres Versprechen. Barrierefreiheit entsteht im Markup und im Design, nicht in einer nachgelagerten Ebene.
Aufwand realistisch eingeschätzt
Für eine kleine Website mit geprüftem Bestand ist die Erklärung in zwei bis drei Stunden geschrieben: Prüfprotokoll daneben legen, die sechs Fragen beantworten, Seite anlegen, Fußzeile verlinken. Der eigentliche Aufwand steckt in der Prüfung und Umsetzung davor, und der ist gut investiert, weil er die Seite für alle Besucher besser macht, nicht nur für die Erklärung.