Um die Fristen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes hat sich eine bemerkenswerte Menge Halbwissen gebildet. Die einen glauben, es gelte noch nicht, die anderen, es gebe eine allgemeine Schonfrist bis 2030. Beides ist falsch, und beides führt zu derselben teuren Entscheidung: abwarten. Diese Seite sortiert die Stichtage.
Der eine Stichtag, der zählt: 28. Juni 2025
Das BFSG wurde bereits im Sommer 2021 verkündet, seine Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025. Das Datum stammt aus dem European Accessibility Act und ist deshalb in der gesamten EU einheitlich: Auch wer in andere Mitgliedstaaten verkauft, trifft dort auf denselben Stichtag mit den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen.
Seit diesem Tag gilt: Produkte, die in Verkehr gebracht werden, und Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden und in den Anwendungsbereich fallen, müssen barrierefrei sein. Für den Online-Auftritt eines betroffenen Anbieters, also insbesondere Shops, Buchungsstrecken und Vertragsabschlüsse, gibt es keine allgemeine Übergangsfrist. Wer heute betroffen ist und nicht barrierefrei, ist nicht in einer Schonzeit, sondern im Verzug.
Wer überhaupt betroffen ist und wer unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fällt, steht in BFSG-Pflichten.
Die Übergangsfrist bis 2030: nur für Bestandsverträge
Die häufig zitierte Frist zum 27. Juni 2030 hat einen engen Anwendungsbereich: Sie betrifft Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Solche Verträge dürfen unverändert fortbestehen und auslaufen, längstens eben bis zu diesem Datum.
Ein Beispiel, in dem die Regel greift: Ein Mobilfunkvertrag oder ein Streaming-Abonnement, das ein Verbraucher 2024 abgeschlossen hat, muss nicht rückwirkend über eine barrierefreie Strecke neu abgeschlossen werden; der Bestandsvertrag läuft weiter.
Ein Beispiel, in dem sie nicht greift: Ein Onlineshop, der seit 2018 besteht. Der Shop als solcher ist kein Bestandsvertrag, sondern schließt mit jeder Bestellung einen neuen Vertrag. Jede dieser neuen Bestellungen fällt seit dem Stichtag unter das Gesetz, unabhängig davon, wie alt die Website ist. Das Alter des Auftritts erzeugt keinerlei Bestandsschutz.
Die praktische Konsequenz: Die 2030-Frist entlastet Anbieter mit langlaufenden Altverträgen bei genau diesen Verträgen. Für das laufende Neugeschäft, und das ist bei fast allen Websites der relevante Teil, entlastet sie nichts.
Selbstbedienungsterminals: die längste Übergangsregel
Für Selbstbedienungsterminals, also etwa Ticketautomaten, Bezahlterminals und Bankautomaten, gilt eine eigene Regel: Geräte, die vor dem Stichtag rechtmäßig im Einsatz waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterverwendet werden, höchstens jedoch fünfzehn Jahre nach Inbetriebnahme. Im äußersten Fall reicht diese Regel also bis 2040.
Der Grund ist schlicht Hardware-Ökonomie: Ein Automat lässt sich nicht per Update barrierefrei machen, und ein sofortiger Austauschzwang wäre unverhältnismäßig gewesen. Für Websites taugt die Regel nicht einmal als Analogie, denn eine Website hat keine Hardware-Nutzungsdauer, sie ist jederzeit änderbar. Genau deshalb hat der Gesetzgeber ihr auch keine Übergangsfrist gegeben.
Die Fristen im Überblick
| Sachverhalt | Frist | Bedeutung |
|---|---|---|
| Neue Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich | seit 28. Juni 2025 | müssen barrierefrei sein, keine Schonfrist |
| Websites, Shops, Buchungs- und Kassenstrecken | seit 28. Juni 2025 | jeder neue Vertragsabschluss zählt als Neugeschäft |
| Dienstleistungsverträge, geschlossen vor dem Stichtag | längstens bis 27. Juni 2030 | dürfen unverändert auslaufen |
| Selbstbedienungsterminals, eingesetzt vor dem Stichtag | Ende der Nutzungsdauer, max. 15 Jahre | reine Hardware-Regel |
Was aus den Fristen praktisch folgt
Wer betroffen ist und noch nicht umgesetzt hat, sollte die Reihenfolge nach Risiko wählen: zuerst die Strecken, auf denen Verträge geschlossen werden, also Warenkorb, Kasse, Buchung und Formulare. Dann die flächigen Verstöße mit großer Wirkung, Kontrast, Fokus, Alternativtexte, Beschriftungen. Zuletzt die Barrierefreiheitserklärung, die den erreichten Stand ehrlich dokumentiert.
Ein dokumentierter Umsetzungsplan ist keine Formalie. Die Marktüberwachung arbeitet gestuft und fordert zunächst zur Nachbesserung auf. Ein Anbieter, der Prüfprotokolle, behobene Punkte und einen Plan für den Rest vorweisen kann, verhandelt über Fristen. Ein Anbieter, der erkennbar nichts getan hat, verhandelt über Sanktionen. Was im Verstoßfall konkret droht, steht in BFSG-Abmahnung und Sanktionen.
Wer die Kleinstunternehmen-Ausnahme nutzt, sollte die Fristenlogik trotzdem kennen: Die Ausnahme kennt keine Übergangsfrist in die andere Richtung. Wächst der Betrieb über die Schwelle, gelten die Pflichten ab dann, ohne dass eine neue Schonzeit beginnt. Die Website vorher in Ordnung zu bringen ist billiger, als es unter Zeitdruck nachzuholen.