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Barrierefreiheit

BFSG-Fristen: was seit wann gilt und welche Übergänge es gibt

Die Fristen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes im Überblick: der Stichtag 28. Juni 2025, die Übergangsfrist für Bestandsverträge bis 2030, die Regel für Selbstbedienungsterminals und die Missverständnisse, die teuer werden.

Zuletzt geprüft: 22.08.2026 Lesezeit ca. 3 Minuten

Um die Fristen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes hat sich eine bemerkenswerte Menge Halbwissen gebildet. Die einen glauben, es gelte noch nicht, die anderen, es gebe eine allgemeine Schonfrist bis 2030. Beides ist falsch, und beides führt zu derselben teuren Entscheidung: abwarten. Diese Seite sortiert die Stichtage.

Der eine Stichtag, der zählt: 28. Juni 2025

Das BFSG wurde bereits im Sommer 2021 verkündet, seine Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025. Das Datum stammt aus dem European Accessibility Act und ist deshalb in der gesamten EU einheitlich: Auch wer in andere Mitgliedstaaten verkauft, trifft dort auf denselben Stichtag mit den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen.

Seit diesem Tag gilt: Produkte, die in Verkehr gebracht werden, und Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden und in den Anwendungsbereich fallen, müssen barrierefrei sein. Für den Online-Auftritt eines betroffenen Anbieters, also insbesondere Shops, Buchungsstrecken und Vertragsabschlüsse, gibt es keine allgemeine Übergangsfrist. Wer heute betroffen ist und nicht barrierefrei, ist nicht in einer Schonzeit, sondern im Verzug.

Wer überhaupt betroffen ist und wer unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fällt, steht in BFSG-Pflichten.

Die Übergangsfrist bis 2030: nur für Bestandsverträge

Die häufig zitierte Frist zum 27. Juni 2030 hat einen engen Anwendungsbereich: Sie betrifft Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Solche Verträge dürfen unverändert fortbestehen und auslaufen, längstens eben bis zu diesem Datum.

Ein Beispiel, in dem die Regel greift: Ein Mobilfunkvertrag oder ein Streaming-Abonnement, das ein Verbraucher 2024 abgeschlossen hat, muss nicht rückwirkend über eine barrierefreie Strecke neu abgeschlossen werden; der Bestandsvertrag läuft weiter.

Ein Beispiel, in dem sie nicht greift: Ein Onlineshop, der seit 2018 besteht. Der Shop als solcher ist kein Bestandsvertrag, sondern schließt mit jeder Bestellung einen neuen Vertrag. Jede dieser neuen Bestellungen fällt seit dem Stichtag unter das Gesetz, unabhängig davon, wie alt die Website ist. Das Alter des Auftritts erzeugt keinerlei Bestandsschutz.

Die praktische Konsequenz: Die 2030-Frist entlastet Anbieter mit langlaufenden Altverträgen bei genau diesen Verträgen. Für das laufende Neugeschäft, und das ist bei fast allen Websites der relevante Teil, entlastet sie nichts.

Selbstbedienungsterminals: die längste Übergangsregel

Für Selbstbedienungsterminals, also etwa Ticketautomaten, Bezahlterminals und Bankautomaten, gilt eine eigene Regel: Geräte, die vor dem Stichtag rechtmäßig im Einsatz waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterverwendet werden, höchstens jedoch fünfzehn Jahre nach Inbetriebnahme. Im äußersten Fall reicht diese Regel also bis 2040.

Der Grund ist schlicht Hardware-Ökonomie: Ein Automat lässt sich nicht per Update barrierefrei machen, und ein sofortiger Austauschzwang wäre unverhältnismäßig gewesen. Für Websites taugt die Regel nicht einmal als Analogie, denn eine Website hat keine Hardware-Nutzungsdauer, sie ist jederzeit änderbar. Genau deshalb hat der Gesetzgeber ihr auch keine Übergangsfrist gegeben.

Die Fristen im Überblick

SachverhaltFristBedeutung
Neue Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereichseit 28. Juni 2025müssen barrierefrei sein, keine Schonfrist
Websites, Shops, Buchungs- und Kassenstreckenseit 28. Juni 2025jeder neue Vertragsabschluss zählt als Neugeschäft
Dienstleistungsverträge, geschlossen vor dem Stichtaglängstens bis 27. Juni 2030dürfen unverändert auslaufen
Selbstbedienungsterminals, eingesetzt vor dem StichtagEnde der Nutzungsdauer, max. 15 Jahrereine Hardware-Regel

Was aus den Fristen praktisch folgt

Wer betroffen ist und noch nicht umgesetzt hat, sollte die Reihenfolge nach Risiko wählen: zuerst die Strecken, auf denen Verträge geschlossen werden, also Warenkorb, Kasse, Buchung und Formulare. Dann die flächigen Verstöße mit großer Wirkung, Kontrast, Fokus, Alternativtexte, Beschriftungen. Zuletzt die Barrierefreiheitserklärung, die den erreichten Stand ehrlich dokumentiert.

Ein dokumentierter Umsetzungsplan ist keine Formalie. Die Marktüberwachung arbeitet gestuft und fordert zunächst zur Nachbesserung auf. Ein Anbieter, der Prüfprotokolle, behobene Punkte und einen Plan für den Rest vorweisen kann, verhandelt über Fristen. Ein Anbieter, der erkennbar nichts getan hat, verhandelt über Sanktionen. Was im Verstoßfall konkret droht, steht in BFSG-Abmahnung und Sanktionen.

Wer die Kleinstunternehmen-Ausnahme nutzt, sollte die Fristenlogik trotzdem kennen: Die Ausnahme kennt keine Übergangsfrist in die andere Richtung. Wächst der Betrieb über die Schwelle, gelten die Pflichten ab dann, ohne dass eine neue Schonzeit beginnt. Die Website vorher in Ordnung zu bringen ist billiger, als es unter Zeitdruck nachzuholen.

Werkzeuge für den Selbsttest

Automatische Prüfungen finden nach übereinstimmender Einschätzung rund ein Drittel der Barrieren. Die restlichen zwei Drittel braucht Handarbeit – deshalb stehen hier zwei manuelle Verfahren mit in der Liste.

  1. Platz 1: WAVE

    Erster Überblick

    Passt für: Der schnellste Einstieg ohne Installation

    Prüft eine Seite direkt im Browser und markiert Fehler visuell im Layout. Gut geeignet, um überhaupt ein Gefühl dafür zu bekommen, wo die Probleme liegen.

    kostenlos Zu WAVE
  2. Platz 2: axe DevTools

    Genauester Automat

    Passt für: Systematische Prüfung während der Entwicklung

    Die verlässlichste automatische Prüfung, mit klarer Zuordnung zu den WCAG-Kriterien und wenig Fehlalarmen. Läuft als Browser-Erweiterung direkt an der eigenen Seite.

    Browser-Erweiterung kostenlos Zu axe DevTools
  3. Platz 3: Lighthouse

    Schon installiert

    Passt für: Regelmäßige Kontrolle ohne Zusatzwerkzeug

    In jedem Chrome enthalten und deshalb der Test, den man tatsächlich wiederholt. Der Accessibility-Wert ist grob, aber als Trendlinie über die Zeit brauchbar.

    kostenlos, in Chrome enthalten Zu Lighthouse
  4. Platz 4: Colour Contrast Analyser

    Kontraste

    Passt für: Der häufigste Mangel überhaupt

    Misst Kontrastwerte per Pipette, auch auf Bildern und Verläufen, wo automatische Prüfungen aussteigen. Zu geringe Kontraste sind der mit Abstand häufigste Befund auf deutschen Websites.

  5. Platz 5: NVDA

    Der ehrliche Test

    Passt für: Prüfen, ob die Seite ohne Blick nutzbar ist

    Kostenloser Screenreader für Windows. Eine halbe Stunde damit über die eigene Seite zeigt mehr als jede automatische Prüfung – vor allem, ob die Reihenfolge der Inhalte überhaupt Sinn ergibt.

    kostenlos Zu NVDA

Wie diese Liste zustande kommt

Sortiert wird nach dem Anwendungsfall, den der Bereich Barrierefreiheit behandelt, nicht nach Vergütung. In diesem Bereich steht hinter keinem der fünf Ziele ein Partnerprogramm. Preisangaben Stand 28.07.2026, ohne Gewähr. Maßgeblich ist immer der Preis beim Anbieter.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das BFSG?

Seit dem 28. Juni 2025. Das Gesetz selbst wurde bereits 2021 verkündet, die Anforderungen greifen aber erst seit diesem Stichtag. Er ist europaweit einheitlich, weil er aus dem European Accessibility Act stammt.

Gibt es für Websites eine Übergangsfrist bis 2030?

Nein, das ist das verbreitetste Missverständnis. Die Frist bis zum 27. Juni 2030 betrifft Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden und unverändert weiterlaufen. Ein Onlineshop oder ein Buchungssystem, das laufend neue Verträge mit Verbrauchern schließt, kann sich darauf nicht berufen.

Wie lange dürfen Selbstbedienungsterminals weiterlaufen?

Terminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterverwendet werden, höchstens aber fünfzehn Jahre nach Inbetriebnahme. Die Regel betrifft Geräte wie Ticket- und Bankautomaten, nicht Websites.

Was sollte ein betroffener Anbieter jetzt noch tun?

Nicht auf eine Frist hoffen, sondern priorisiert umsetzen: erst die Kassenstrecke und Formulare, dann die häufigsten Verstöße wie Kontrast, Fokus und Beschriftungen, dann die Barrierefreiheitserklärung. Wer nachweislich arbeitet und einen Plan dokumentiert, steht auch gegenüber der Marktüberwachung besser da als jemand, der abwartet.

Passt dazu

Einige Links auf diesem Portal sind Empfehlungslinks. Wird darüber ein Vertrag geschlossen, erhält IDA Webdesign unter Umständen eine Vergütung. Für Sie ändert sich am Preis nichts, und die Bewertung eines Anbieters hängt nicht davon ab. Inhalte zu Recht und Datenschutz sind allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.