Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Für einen erheblichen Teil der gewerblichen Websites ist es die erste gesetzliche Vorgabe, die unmittelbar Design und Technik betrifft und nicht nur Texte im Seitenfuß.
Diese Seite ordnet ein, wer betroffen ist und was zu tun ist. Sie ist keine Rechtsberatung: Die Frage, ob der Anwendungsbereich im Einzelfall greift, gehört anwaltlich geprüft, besonders im Grenzbereich der Kleinstunternehmen-Ausnahme.
Wer betroffen ist
Das Gesetz richtet sich an Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte in Verkehr bringen oder bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher erbringen. Für Websites ist vor allem eine Kategorie relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Angebote, bei denen Verbraucher auf elektronischem Weg einen Vertrag abschließen können.
Regelmäßig betroffen sind damit:
- Onlineshops jeder Größe, mit eigenen Anforderungen an die Kassenstrecke, siehe Barrierefreier Onlineshop
- Buchungs- und Reservierungssysteme
- Ticketverkauf
- Online abschließbare Verträge und Abonnements
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- Personenverkehrsdienste mit Online-Angebot
- E-Book-Angebote und deren Lesesoftware
Nicht ohne weiteres betroffen ist eine reine Informationsseite ohne Abschlussmöglichkeit. Die Grenze verläuft aber unschärfer, als es zunächst wirkt: Eine Praxisseite mit Online-Terminvereinbarung oder eine Handwerkerseite mit verbindlichem Bestellformular bewegt sich in Richtung Anwendungsbereich.
Entscheidend ist außerdem die Ausrichtung auf Verbraucher. Ein Angebot, das sich ausschließlich an Geschäftskunden richtet, fällt nicht unter das Gesetz. In der Praxis ist diese Abgrenzung wackliger, als sie klingt: Wer im Shop keine Prüfung der Unternehmereigenschaft vornimmt und faktisch auch an Privatpersonen verkauft, kann sich auf die reine Behauptung eines B2B-Angebots nicht verlassen.
Getrennt davon gelten für öffentliche Stellen bereits seit Jahren weitergehende Pflichten aus dem Behindertengleichstellungsgesetz und den Landesgesetzen. Diese Seite behandelt die privatwirtschaftliche Seite.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat.
Vier Punkte dazu, die in der Praxis wichtig werden:
Die Ausnahme gilt nicht für Produkte. Wer Hardware in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fällt, kann sich nicht auf die Kleinstunternehmen-Regel berufen.
Beide Schwellen gehören geprüft, und Beschäftigte sind nicht identisch mit Vollzeitstellen. Bei einem Betrieb mit vielen Teilzeitkräften lohnt die genaue Betrachtung. Gezählt wird die Zahl der beschäftigten Personen im Jahresverlauf, nicht die Stellenanteile auf dem Papier, und schon eine der beiden Geldgrößen über der Schwelle beendet den Status.
Wachstum beendet die Ausnahme. Wer die Schwelle überschreitet, wird pflichtig, und zwar ohne eigene Übergangsfrist für die Website. Ein Betrieb, der auf zwölf Beschäftigte zugeht, sollte die Seite vorher in Ordnung bringen und nicht danach.
Die Ausnahme befreit nur von der Pflicht, nicht vom Markt. Auch ein ausgenommener Shop verliert Kundschaft, wenn Menschen mit Einschränkungen den Kauf nicht abschließen können, und große Vertriebspartner verlangen Barrierefreiheit zunehmend vertraglich.
Für kleine Anbieter mit Shop bedeutet das im Ergebnis oft: Die Ausnahme greift, aber sie ist keine belastbare Grundlage für die nächsten fünf Jahre.
Stichtag und Übergangsregelungen
Der maßgebliche Stichtag ist der 28. Juni 2025. Seitdem müssen neu angebotene Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich barrierefrei sein. Für die Website eines betroffenen Anbieters gibt es keine allgemeine Schonfrist.
Eng umgrenzte Übergangsregelungen bestehen für Bestandsfälle: Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, dürfen unverändert fortbestehen, längstens jedoch bis zum 27. Juni 2030. Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterverwendet werden, höchstens fünfzehn Jahre nach Inbetriebnahme.
Wichtig ist, was die Übergangsregelung nicht deckt: den laufenden Online-Auftritt. Wer heute einen Shop betreibt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Shop schon vor 2025 bestand. Die Fristen im Detail, mit den häufigsten Missverständnissen, stehen in BFSG-Fristen und Übergangsfristen.
Der technische Maßstab
Das Gesetz nennt keine Programmiervorgaben, sondern verweist auf Anforderungen, die über harmonisierte Normen konkretisiert werden. Maßgeblich ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte im Kern die WCAG übernimmt. Als Zielwert gilt Konformitätsstufe AA.
Praktisch heißt das: Wer die WCAG-Kriterien der Stufe AA erfüllt, erfüllt den technischen Teil. Was das im Einzelnen bedeutet, steht in WCAG-Grundlagen.
Was auf der Website konkret zu tun ist
Die Pflichten lassen sich in vier Arbeitspakete gliedern.
Paket 1: Wahrnehmbarkeit. Kontraste auf mindestens 4,5 zu 1 für Fließtext und 3 zu 1 für große Schrift bringen. Alternativtexte für alle informativen Bilder ergänzen, dekorative Bilder leer auszeichnen. Text aus Bildern herausholen, insbesondere Preislisten und Öffnungszeiten. Videos mit Untertiteln versehen. Siehe Kontraste prüfen.
Paket 2: Bedienbarkeit. Vollständige Tastaturbedienbarkeit sicherstellen, sichtbare Fokusmarkierung wiederherstellen, sinnvolle Reihenfolge beim Durchtabben, Sprungmarke zum Inhalt, Klickflächen ausreichend groß. Siehe Tastaturbedienung.
Paket 3: Verständlichkeit. Formularfelder mit echten Beschriftungen versehen, nicht nur mit Platzhaltern. Fehlermeldungen benennen, welches Feld betroffen ist und was zu tun ist. Sprache der Seite im Markup auszeichnen. Vorhersehbares Verhalten, keine unerwarteten Kontextwechsel.
Paket 4: Robustheit. Semantisch korrektes Markup, Überschriftenebenen in der Reihenfolge der Gliederung, echte Schaltflächen statt anklickbarer Container, Statusmeldungen für Hilfsmittel wahrnehmbar.
Zusätzlich verlangt das Gesetz bei betroffenen Dienstleistungen Informationen zur Barrierefreiheit: eine Erklärung darüber, wie die Anforderungen erfüllt werden. Diese gehört als eigene, auffindbare Seite ins Angebot, vergleichbar mit Impressum und Datenschutzerklärung. Was hineingehört und eine Muster-Gliederung stehen in Barrierefreiheitserklärung.
Wer kontrolliert: die Marktüberwachung
Die Einhaltung überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Als zentrale Anlaufstelle haben die Länder eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen eingerichtet, bei der auch Verbraucher Verstöße melden können.
Der Ablauf im Verstoßfall ist gestuft: Die Behörde fordert zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer Frist auf. Erst wenn das nicht geschieht, kommen einschneidendere Maßnahmen bis hin zur Untersagung der Dienstleistung und Bußgelder in Betracht. Neben der Behörde können anerkannte Verbände Verstöße aufgreifen, und auch Wettbewerber beobachten den Markt. Die realistische Einordnung dieser Risiken steht in BFSG-Abmahnung und Sanktionen.
Was ausdrücklich nicht genügt
Ein Overlay-Widget. Skripte, die per Schaltfläche Kontrast, Schriftgröße oder eine Vorlesefunktion anbieten, beheben die zugrunde liegenden Probleme nicht. Teilweise behindern sie Hilfsmittel zusätzlich, weil sie in die Bedienung eingreifen. Ein fehlender Alternativtext bleibt fehlend, unabhängig davon, welche Schaltflächen darüber liegen.
Eine Erklärung ohne Umsetzung. Eine Barrierefreiheitserklärung, die Konformität behauptet, während die Seite Kontrastverstöße auf jeder Unterseite hat, ist ein zusätzliches Problem, kein gelöstes.
Ein einmaliger Test. Barrierefreiheit ist ein Zustand, der bei jeder Änderung verloren gehen kann. Ein neues Plugin, ein neues Theme-Update, ein eingebettetes Formular: alles kann Regressionen erzeugen.
Praxis-Checkliste für bestehende Seiten
- Betroffenheit klären. Wird online ein Vertrag geschlossen? Richtet sich das Angebot an Verbraucher? Greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme, und wie stabil ist sie?
- Bestandsaufnahme. Ein automatisiertes Prüfwerkzeug über die zehn wichtigsten Seiten laufen lassen, plus Tastatur- und Zoomtest per Hand.
- Die vier häufigsten Verstöße zuerst. Kontrast, Fokus, Alternativtexte, Formularbeschriftungen. Damit ist meist der überwiegende Teil der auffindbaren Fehler erledigt.
- Den Bestellweg gesondert prüfen. Warenkorb, Kasse, Formulare und eingebettete Zahlungsdienste sind die Stellen, auf die es dem Gesetz ankommt, und gleichzeitig die mit den meisten Fremdkomponenten.
- Kaufentscheidung prüfen. Wenn das Theme oder der Pagebuilder die Ursache ist, kann Nachbessern teurer sein als ein Wechsel.
- Erklärung erstellen, nachdem die Umsetzung erfolgt ist, nach der Gliederung in Barrierefreiheitserklärung.
- In den Regelbetrieb aufnehmen. Prüfung nach jedem größeren Update, mindestens halbjährlich, mit Prüfprotokoll.
Der Ablauf für Schritt 2 und die dafür geeigneten Werkzeuge stehen in Barrierefreiheit testen.